Neue Massnahmen Corona
Neue Massnahmen ab 24.10.2020
Der Regierungsrat hat am 23. Oktober 2020 weitreichende, neue Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen.
Die neuen Massnahmen gelten ab 24. Oktober 2020.
- Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen
- Maskentragpflicht in Laubengängen
- Veranstaltungen mit mehr als 15 Besucherinnen und Besucher sind verboten
- Massnahmen in Restaurationsbetrieben
Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen
Folgende, öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen:
- Bar- und Clubbetriebe
- Casinos und Spielhallen
- Diskotheken und Tanzlokale
- Erotikbetriebe
- Fitnesszentren
- Kinos
- Konzerthäuser
- Lesesäle von Bibliotheken und Archiven
- Museen
- Schwimmbäder
- Sportzentren
- Theater
- Wellnesszentren, ausser sie gehören zu einem Hotel und stehen nur für die Hotelgäste zur Verfügung
Maskentragpflicht in Laubengängen
Es gilt eine Maskentragpflicht in Laubengängen und überdachten Bereichen von öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Veranstaltungen mit mehr als 15 Besucherinnen und Besucher sind verboten
Veranstaltungen mit mehr als 15 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Besucherinnen und Besuchern sind verboten.
Ausnahmen
- Gemeindeversammlungen und Sitzungen von Parlamenten dürfen stattfinden, wenn ein Schutzkonzept besteht und umgesetzt wird.
- Für Beerdigungen gilt die Beschränkung von 15 Personen nicht. Alle daran teilnehmenden Personen müssen eine Maske tragen und die Abstände einhalten. Zudem muss eine Liste mit den Kontaktdaten erstellt werden.
Private Veranstaltungen
Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit mehr als 15 Personen sind verboten.
Betriebliche Veranstaltungen
Betriebliche Veranstaltungen, die in erster Linie geselligen Charakter haben, mit mehr als 15 Personen sind verboten.
Märkte und Messen
Die Durchführung von Messen und Gewerbeausstellungen sind verboten. An Märkten dürfen keine Speisen und Getränke zur Konsumation vor Ort angeboten werden.
Massnahmen in Restaurationsbetrieben
Beschränkung der Anzahl Gäste
In einem Restaurationsbetrieb dürfen sich höchstens 100 Gäste gleichzeitig aufhalten.
Sitzpflicht
Für Gäste von Restaurationsbetrieben gilt eine generelle Sitzpflicht.
Beschränkung der Grösse von Gästegruppen
Es dürfen nicht mehr als 4 Personen an einem Tisch zusammensitzen, es sei denn, alle Personen wohnen im gleichen Haushalt.
Beschränkung der Öffnungszeiten
Restaurationsbetriebe müssen zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.